AGB Deutschland

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Metaux Precieux Dental GmbH

1. Geltung

1.1 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachstehend einheitlich auch „Verkaufsbedingungen“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.


1.2 Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichen der Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltslos ausführen.


1.3 Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Selbstständige Freiberufler versichern durch Abgabe einer Bestellung als Unternehmer in ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu handeln.


2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.


2.2 Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist den bestellten Liefergegenstand zusenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung oder des bestellten Liefergegenstandes.


2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) und dem Auftraggeber ist der geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht aus ihnen jeweils ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.


2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftführer und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.


2.5 Wir behalten uns Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Modellen, Abbildungen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmitteln vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Auftraggebers selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden.


2.6 Technische Daten einschließlich Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Angaben in unseren Verkaufsunterlagen sind nur annähernd maßgeblich. Soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.


3. Preise und Zahlung
3.1 Es gelten, soweit einschlägig, unsere am Tag der Bestellung gültigen Börseneindeckungspreise, im Übrigen unsere am Tage der Bestellung gültigen Preislisten. Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.


3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.


3.3 Verzugszinsen werden mit acht Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.


3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen volle Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet erscheinen und, wenn diese nach entsprechender Fristsetzung nicht erbracht ist, vom Vertrag zurückzutreten.


3.5 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist und dem Auftraggeber offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zusteht, vorausgesetzt der zurückbehaltene Betrag steht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung.


4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Für den Fall einer vereinbarten Lieferzeit beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferzeit und -termine sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder insoweit Versandbereitschaft gemeldet ist.


4.2 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.


4.3 Eine vereinbarte oder in Aussicht gestellte Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers.


4.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns und unseren Vorlieferanten unverschuldeter Umstände (z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie versorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe) verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Auftraggeber hieraus Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten kann, vorausgesetzt wir haben den Auftraggeber hierüber unverzüglich benachrichtigt.


4.5 Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz kann der Auftraggeber auch bei von uns zu vertretendem Lieferverzug nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 7 verlangen.


4.6 Der Auftraggeber kann außer in den Fällen nachstehender Ziffer 6.4 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.


5. Gefahrübergang und Versand
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch wenn der Liefergegenstand unser Werk oder eines unserer Auslieferungslager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aufgrund eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.


5.2 Der Versand von Edelmetalllegierungen und -teilen erfolgt per Wertsendung oder Boten und ist bis zum Auftraggeber versichert.


6. Gewährleistung
6.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht und diese rechtzeitig schriftlich rügt; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht. Die gesetzlich geschuldete Untersuchungs- und Rügepflicht von Kaufleuten bleibt hiervon unberührt (§ 377 HGB). Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand versichert an den Verkäufer zurückzusenden.


6.2 Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen.


6.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Auftraggeber nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache; die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge steht einem Mangel der Kaufsache gleich. Ferner kann der Auftraggeber alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.


6.4 Schlägt die Nachbesserung mindestens zweimal fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadensersatz kann er nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 7 verlangen. Bei einer unvollständigen Lieferung steht dem Auftraggeber nach Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung nur das Recht der Minderung zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass für ihn ein Festhalten am Vertrag aufgrund der unvollständigen Lieferung unzumutbar ist.


6.5 Bei Mängeln an Produkten anderer Hersteller, die vom Verkäufer geliefert werden, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 6 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


6.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.


7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
7.1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer 7.2 Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und von Aufwendungen des Auftraggebers anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung.


7.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 7.1 gelten nicht a) soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist, b) bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf, wobei in diesem Fall der Schadens-ersatz ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist, c) in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, d) soweit der Sachmangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) schriftlich übernommen wurde.


7.3 Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.


7.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


7.5 Schadensersatzansprüche, die dem Auftraggeber aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. In den Fällen nach Ziffer 7.2 verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.


8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang oder dessen Gutschrift beim Verkäufer.


8.2 Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Verkäufer.


8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.


8.4 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Die verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1. Entsteht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen eine neue Sache, so erwerben wir das Miteigentum an dieser im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich USt.) zum Wert der neu geschaffenen Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns an dieser anteilmäßig Miteigentum überträgt.


8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.


8.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Auftraggeber aus der Weiterveräußerung in Höhe des Bruttorechnungsbetrags unserer Forderung sicherungshalber ab. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht machen wir keinen Gebrauch, solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder ansonsten seine Zahlungen nicht einstellt oder bezüglich seines Vermögens nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Auftraggeber alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.


8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von einer Pfändung in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen oder deren sonstige Beeinträchtigung durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten unserer Intervention, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden.


8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 v. H. übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem Ermessen.


9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Auslieferungslager, ansonsten unser Geschäftssitz. Erfüllungsort für die Zahlung ist stets unser Geschäftssitz.


9.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.


9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Auftraggeber seine Niederlassung (Art. 10 CISG) nicht in Deutschland, ist das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen und zu unseren allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit Vorrang gegenüber den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts anzuwenden.

AGB Schweiz

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Metaux Precieux Dental Schweiz GmbH


1. Geltung
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Metaux Precieux Dental Schweiz GmbH, CHE-449.177.340 (nachfolgend „Verkäuferin“) erfolgen ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“) schliesst. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden, jedoch in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung (vgl. Ziff. 1.4 hiernach).

1.2 Entgegenstehende oder von den vorliegenden Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Verkäuferin hätte ausdrücklich vorgängig schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn den Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den Ver-kaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferungen an den Käufer vorbehaltslos ausgeführt wird.

1.3 Es gelten die Verkaufsbedingungen in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Verkaufsbedingungen werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme den geänderten Bedingungen widerspricht.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Die Verkäuferin kann dieses innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist den bestellten Liefergegenstand zusenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung oder des bestellten Liefergegenstandes.

2.3 Allein massgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ist der geschlossene Kaufvertrag einschliesslich der vorliegenden Verkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich.

2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschliesslich der Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.5 Technische Daten einschliesslich Gewichts- und Massangaben sowie sonstige Angaben in den Verkaufsunterlagen der Verkäuferin sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die vorgenannten Angaben beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten, soweit einschlägig, die am Tag der Bestellung gültigen Börseneindeckungspreise der Ver-käuferin, im Übrigen die am Tage der Bestellung gültigen Preislisten der Verkäuferin. Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in CHF, zuzüglich Versandkosten und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.3 Die Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto und dergleichen zu leisten. Unberechtigter Skontoabzug des Käufers wird nachgefordert. Die Verrechnung von Gegenforderungen mit Forderungen der Verkäuferin ist ausgeschlossen. Zahlungen sind unabhängig von einer möglichen Bemängelung der Lieferung oder behaupteten Gegenforderungen zu leisten. Ein Rückbehalt der Zahlung ist nicht zulässig. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Beseitigung möglicher Mängel zu verweigern, solange der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Kaufpreis wird auch zur Zahlung fällig, wenn sich der Käufer in Annahme-verzug befindet.

3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zahlungseingang bei der Verkäuferin massgebend. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne weitere Mahnung seitens der Verkäuferin in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist vom Zeitpunkt der Fälligkeit an ein Verzugszins p.a. in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages geschuldet. Die Verkäuferin kann pro Mahnung eine Umtriebsentschädigung von CHF 20.00 in Rechnung stellen. Bei erfolgloser Mahnung kann die Forderung durch die Verkäuferin an Dritte abgetreten werden.

3.5 Falls der Käufer in Zahlungsverzug geraten sollte, bewirkt dies das sofortige Fälligwerden sämtlicher Forderungen der Verkäuferin gegenüber dem Käufer. Das Nichteinhalten von Zahlungsbedingungen ermächtigt die Verkäuferin zum Vertragsrücktritt sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache vom Käufer herauszufordern, wenn diese vor Bezahlung des Kaufpreises in den Besitz des Käufers übergegangen ist. Ein Zurückbe-haltungsrecht des Käufers besteht nicht.

3.6 Falls der Käufer in Zahlungsverzug oder (nach freiem Ermessen der Verkäuferin) in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sollte, ist die Verkäuferin berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen bzw. bereits eingegangene Bestellungen nur gegen Vorauszahlung zu liefern, auch wenn bei Vertragsabschluss andere Zahlungs- und Lieferkonditionen vereinbart wurden. Wenn die Vorauszahlung nach entsprechender Fristsetzung nicht erbracht ist, hat die Verkäuferin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Käufer vom Vertrag zurücktritt, ist die Verkäuferin berechtigt, die bereits geleisteten Aufwendungen vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

4. Erfüllungsort / Lieferbedingungen
4.1 Als Erfüllungsort für sämtliche Sach-, Geld- und Dienstleistungen aus dem Kaufvertrag gilt der Sitz der Verkäuferin. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Versand der Lieferung ab unserem Auslieferungslager auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aufgrund eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

4.2 Vorbehältlich einer vorgängigen schriftlichen Abmachung erfolgt die Lieferung zu den vereinbarten Konditionen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Versicherung der Leistungen und Lieferungen gegen Verlust und Beschädigung ist Sache des Käufers, ausser beim Versand von Edelmetalllegierungen und -teilen, welcher per Wertsendung oder Boten erfolgt und bis zum Käufer versichert ist.

4.3 Die Verkäuferin setzt alles daran, dem Käufer die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb der in Aussicht gestellten Fristen und Termine zu versenden resp. zu erbringen. Für den Fall einer ausdrücklich vereinbarten Lieferfrist beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Auslieferungslager verlassen hat oder dem Käufer Versandbereitschaft gemeldet ist.

4.4 Eine vereinbarte oder in Aussicht gestellte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der Verkäuferin.

4.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn insbesondere:
a) der Verkäuferin die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Käufer diese nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht.
b) der Käufer mit seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
c) Hindernisse auftreten, welche die Verkäuferin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Käufer oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss, behördliche Massnahmen, Unterlassungen und/oder Naturereignisse.

4.6 Sofern ein Fall von Ziff. 4.5 eintritt, kann der Käufer weder auf die Lieferung verzichten, noch vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz beanspruchen. Die Verkäuferin informiert den Käufer möglichst umgehend, spätestens aber am Tag der vorgesehenen Lieferung über die Verspätung.

4.7 Ein allfälliger Verzugsschaden bleibt auf den Wert der Lieferung resp. Leistung beschränkt. Ausdrücklich ausgeschlossen werden Verzugsfolgeschäden, Kosten für Deckungskäufe, entgangener Gewinn und Schä-den aus Betriebsunterbrechung. Ein Vertragsrücktritt des Käufers infolge Lieferverzugs ist ausgeschlossen.

4.8 Die Weigerung des Käufers, die Lieferung anzunehmen, bewirkt die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises unabhängig von der Übergabe der Produkte an den Käufer.

5. Gewährleistung
5.1 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht und diese rechtzeitig schriftlich unter genauer Spezifikation der behaupteten Mängel rügt; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei der Verkäuferin eingeht. Erfolgt innerhalb der Rügefrist keine entsprechende Mängelrüge, gilt die Ware als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der beanstandete Liefergegenstand versichert an die Verkäuferin zurückzusenden.

5.2 Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

5.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Käufer nach Wahl der Verkäuferin Anspruch auf Kaufpreisminderung, Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache; die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge steht einem Mangel der Kaufsache gleich. Jeder weitere Anspruch des Käufers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatz, Mangelfolgeschaden und Rücktritt ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Verkäuferin. Die Verkäuferin kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten der Verkäuferin gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

5.4 Schlägt die Nachbesserung mindestens zweimal fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadensersatz kann er nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 6 verlangen. Bei einer unvollständigen Lieferung steht dem Käufer nach Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung nur das Recht der Minderung zu, es sei denn, der Käufer weist nach, dass für ihn ein Festhalten am Vertrag aufgrund der unvollständigen Lieferung unzumutbar ist.

5.5 Bei Mängeln an Produkten anderer Hersteller, die von der Verkäuferin geliefert werden, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen die Verkäuferin bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 5 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

5.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

5.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haftet die Verkäuferin bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.

6. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
6.1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer 6.2 Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden und von Aufwendungen des Käufers anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung.

6.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 6.1 gelten nicht a) soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder deren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist, b) bei schuldhaftem Verstoss gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer vertrauen darf, wobei in diesem Fall der Schadensersatz ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist, c) in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz, sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, d) soweit der Sachmangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie schriftlich übernommen wurde.

6.3 Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Käufer seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern wirksam beschränkt hat oder hätte beschränken können, dies aber unterlassen hat. Der Käufer ist verpflichtet, Haftungsbeschränkungen Dritten gegenüber in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten der Verkäuferin zu vereinbaren. Ansprüche des Käufers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Käufer zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiss oder fehlerhafte Reparatur. Für Massnahmen des Käufers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet die Verkäuferin nur, soweit sie rechtlich dazu verpflichtet ist. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

6.4 Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

6.5 Schadensersatzansprüche, die dem Käufer aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. In den Fällen nach Ziffer 7.2 verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von der Verkäuferin gelieferten Produkte bleiben bis zur Tilgung des vollständigen Rechnungsbetrages im Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware). Auch die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Die Verkäuferin ist zur Rücknahme der Produkte berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe derselben verpflichtet. Das Eigentum der Verkäuferin geht auch bezüglich durch den Käufer verarbeitete oder weiterveräusserte Produkte nicht unter. Es wird Miteigentum an der neuen Sache im Werte des offenen Rechnungsbetrages erworben. Der Käufer hat das Miteigentum für die Verkäuferin zu verwahren. Der Käufer hat die Produkte bis zu deren vollständiger Bezahlung hin auf seine Kosten angemessen zu versichern und instand zu halten. Der Käufer hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch der Verkäuferin weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Verkäuferin erforderlich sind, mitzuwirken. Namentlich ist der Käufer verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Käufer erteilt der Verkäuferin mit Vertragsabschluss zudem sein Einverständnis zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in das Eigentumsvorbehaltsregister.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache ist die Verkäuferin zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

7.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden aus der Weiterveräusserung in Höhe des Bruttorechnungsbetrags der Forderung der Verkäuferin sicherungshalber ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin macht von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch, solange der Käufer gegenüber der Verkäuferin seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder ansonsten seine Zahlungen nicht einstellt oder bezüglich seines Vermögens nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. In diesen Fällen kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.5 Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin unverzüglich von einer Pfändung in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen oder deren sonstige Beeinträchtigung durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten der Intervention der Verkäuferin, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden.

7.6 Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht im Ermessen der Verkäuferin.

8. Geistiges Eigentum
8.1 Die Verkäuferin behält sich Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Modellen, Abbildungen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmitteln vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Verkäuferin Dritten zugänglich gemacht oder im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Käufers selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden.

9. Schlussbestimmungen
9.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als von Anfang an wirksam vereinbart, die der von den Vertragspartnern gewollten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Lücken in den Verkaufsbedingungen.

9.2 Diese Verkaufsbedingungen unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (einzig Art. 116 IPRG, welcher eine ausdrückliche Rechtswahl wie die vorliegende explizit zulässt, soll von diesem Ausschluss nicht betroffen sein) und unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts CISG. Allfällige Differenzen versuchen die Parteien vorerst einvernehmlich untereinander zu regeln. Ausschliesslich zuständig für alle Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist zusätzlich berechtigt, den Käufer an seinem Sitz bzw. Wohnsitz oder an jedem anderen ordentlichen Gerichtsstand zu belangen.